Impressum

Dettmer Agrar-Service GmbH
Nortruper Straße 2
49577 Kettenkamp
Dettmer Agrar-Service GmbH wird vertreten durch:
Geschäftsführer Gerd Dettmer

Telefon: 05436-9240
Telefax: 05436-9241
E-Mail: info@dettmer.li
Internet: https://www.dettmer-agrarservice.de

Registergericht: Amtsgericht Osnabrück
Handelsregister
Registernummer: HRB 20851

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG):
DE 201 118 232

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):
Gerd Dettmer, Nortruper Str. 2, 49577 Kettenkamp

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
 
 
 
1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit folgenden Unternehmen:
 
*im folgenden auch Auftragnehmer genannt -
Sofern diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote und Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. Die vereinbarten Preise umfassen - soweit nichts anderes vereinbart wird - nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Dieselverbrauch wird gesondert aufgeführt und abgerechnet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Für alle Arbeiten, die, aus Gründen in der Verantwortung des Auftraggebers resultieren, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Technische Angaben, Maße, Gewicht und Abbildungen in Prospekten, Preislisten und anderen Medien sind annähernd und unverbindlich. Als Anhaltpunkt für eine Preisliste werden die veröffentlichten Preise des Maschinenring Artland e.V. in Bersenbrück angesehen.

3. Termine

Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vorzunehmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt der Auftragnehmer innerhalb derselben den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Zeitspannen-Vereinbarung ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor deren Beginn mitzuteilen. Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.

4. Zustimmung zur Datenerhebung und Verwertung

Bei Auftragserteilung und Durchführung des Auftrages werden die betrieblichen Daten des Auftraggebers erfasst und vom Auftragnehmer gespeichert. Der Auftraggeber ist mit der Auswertung, Weiterverarbeitung und Nutzung sämtlicher auftragsbezogener Daten durch den Auftragnehmer einverstanden.

5. Rücktrittsrecht und Schadenersatz

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen oder Transportsperren, sowie sonstige Umstände,die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung des vereinbarten Leistungsdatums. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten auch eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu berechnen. Die Stornogebühr kann niedriger oder höher angesetzt werden, wenn der Auftragnehmer einen geringeren oder höheren Schaden nachweist. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beheben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch schlechte Witterung, unsachgemäße Vorbereitung oder Pflege durch den Auftraggeber entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Qualität des Endprodukts oder für Folgeschäden, die durch unzureichende Qualität der Vorprodukte entstehen. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die durch falsche oder fehlende Informationen des Auftraggebers oder Dritter verursacht wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, die durch den Erfüllungsvorgang an deren Eigentum entstehen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Kontaminationen mit Fremdkörpern entstehen - insbesondere nicht für Folgeschäden daraus resultierender Prozesse. Der Auftraggeber haftet für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Fremdkörper während der Erfüllung des Auftrags entstehen.

6. Vorbereitungs- und Hinweispflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Bereiche und Materialien vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, diese von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder die Mitarbeiter des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich auf Erschwernisse hinzuweisen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen im unmittelbaren Einflussbereich des Auftraggebers, wie beispielsweise Behälter, Gebäude usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse in den zu bearbeitenden Bereichen, Straßen, Anlagen usw., die weniger als 2 Meter über den Erdboden herausragen, weithin sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer übernimmt im Fall eines Schadens durch ein nicht gekennzeichnetes Hindernis keine Haftung für den entstandenen Schaden. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, dem Auftragnehmer bei Ankunft an der Einsatzstelle über eventuelle Schäden an baulichen Einrichtungen zu informieren. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber, durch deutliche Kennzeichnung oder Absperrungen Bereiche sichtbar zu machen, die mit schweren Maschinen nicht befahren werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Decken von Behältern, Brücken sowie Überfahrten, deren Traglast nicht für schwere Geräte ausgelegt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter umfassend und unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrags relevant sein könnten, einschließlich des Verlaufs unterirdischer Leitungen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Diese Haftungsfreistellung gilt vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers, auch wenn die betreffenden Tatsachen allgemein unbekannt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht wurden, unverzüglich gesetzeskonform kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die durch nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Straßenreinigungen entstehen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung und verpflichtet sich, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Falle des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zu Lasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

7. Zahlung

Der Kunde verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mit dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 288 BGB (”Handelsgeschäft”) zu verzinsen. Unberührt bleibt die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, berechtigen den Auftragnehmer, auch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

8. Eigentumsvorbehalt

Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Auftragnehmer gegen den Vertragspartner. Die von dem Auftragnehmer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, wird hiermit vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für die Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum bzw. das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab.
 
9. Sicherungsabtretung

Der Vertragspartner tritt hiermit seine sämtlichen (gegenwärtigen und zukünftigen, bedingt oder unbedingt) bestehenden Forderungen aus Lieferung und Leistung gegenüber Dritten an den Auftragnehmer ab. Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle hierfür bestehenden Sicherheiten auf den Auftragnehmer über. Die Abtretung sichert sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Vertragspartner. Nach Zahlung aller hierdurch gesicherten Ansprüche hat der Auftragnehmer an den Vertragspartner die ihr abgetretenen Forderungen zurück abzutreten und sämtliche mit diesem Vertrag bestellte Sicherheiten freizugeben.

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Biomasse, Gärprodukte, Gülle, Mist, Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Für Schäden die durch die Lieferung und Weiterverarbeitung von Material und Gütern entstanden sind, besteht Haftungsausschluss. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen sind Schäden durch nachfolgende ungünstige Witterungsverhältnisse und durch unsachgemäße Bestellung und Düngung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Pflanzenschutzmaßnahmen eine Vergleichsparzelle von 50 m2 unbehandelt zu lassen. Nach der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen haftet der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Wartezeiten. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. fehlerhafter Ersatzlieferung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Fremde Fahrzeuge die sich in Werkstattobhut befinden, sind nicht versichert. Die Überlassung der Fahrzeuge ist auf eigene Gefahr.

11. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ungültig sein, so werden diese AGB in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die geeignet ist, deren Zweck zu erfüllen und die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Reglung bewusst gewesen wäre.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Streitbeilegungsverfahren

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 
14. Sonstiges

Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrages einzusetzen, wenn der Auftragnehmer hierzu seine Zustimmung erteilt. Der Auftragnehmer ist dann gegenüber den Arbeitskräften des Auftraggebers bei Durchführung der Arbeiten weisungsbefugt. Seine Verantwortung und Haftung beschränkt sich insoweit auf den sachgerechten Einsatz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern sie für den Auftraggeber von Interesse sind.
 
 
Kettenkamp, 01.05.2024
© 2019 Dettmer Agrar-Service GmbH

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